Eingriffstatbeständen

  1. Dieser Forderung ist bereits jetzt entsprochen, da sich durch eine umfangreiche Rechtsprechung der Obergerichte und auch des BVerfG selbst (41) ein Raster für bestimmte Fälle von Eingriffstatbeständen herausgebildet hat (42). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)