Im Bedarfsfall sind die Lagefinanzämter aufzufordern, einen Einheitswert auf den dem Erbschaftsteuerstichtag vorangegangenen 1. 1. des Kalenderjahres bzw. den Stichtagswert nach § 12 IV ErbStG festzustellen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Allerdings existiert bis heute noch kein europäischer Einheitswert.
( Quelle: Frankfurter Rundschau 1992)
Die auf den 2,6fachen Einheitswert aufgebesserte, ab 1958 verzinsliche und in bar ausgezahlte Entschädigung sei im übrigen angemessen i. S. von Art. 14 III GG.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Der Einheitswert gilt nur bei inländischem Grundbesitz - dazu zählen übrigens auch Anteile an geschlossenen Immobilienfonds.
( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1995)