Einkommenssteuerklasse

  1. Dazu können gehören: - Einkommenssteigerungen durch normale Lohn- oder Gehaltserhöhungen. - Wegfall von Kreditverpflichtungen. - Die Besteuerung nach Einkommenssteuerklasse I ist zwar erst eine Folge von Trennung und Scheidung. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)