Einkunftserzielung

  1. Die Beschwerdeführer argumentieren, daß Gegenstände, die dem Steuerpflichtigen nicht zur Einkunftserzielung zur Verfügung stünden, nicht einer Sollertragsbesteuerung unterliegen dürfen, da es sich ansonsten um eine unzulässige Substanzbesteuerung handle. ( Quelle: Die Welt vom 29.08.2005)