Dies lehnte das VG allerdings ab: Die Mietkosten seien für einen Einpersonenhaushalt unangemessen hoch und der Sozialhilfeempfänger habe nicht nachgewiesen, dass es ihm unmöglich oder unzumutbar sei, eine preiswertere Wohnung zu finden.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 05.06.2002)
Als angemessene Wohnungsgrößen gelten: für den Einpersonenhaushalt bis zu 45 Quadratmeter, für zwei Personen bis 60 und für drei Personen bis 75 Quadratmeter.
( Quelle: Leipziger Volkszeitung vom 15.09.2004)