Vielmehr kann das Mehrheitserfordernis nur bedeuten, daß im Rahmen der verbleibenden Einschätzungs-, Bewertungs- und Prognosespielräume Meinungsverschiedenheiten mehrheitlich ausgeräumt werden können.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
In einem der Leitsätze heißt es, dass der Bundespräsident bei der Prüfung der Vertrauensfrage "die Einschätzungs- und Beurteilungskompetenz des Bundeskanzlers zu beachten" habe.
( Quelle: Tagesschau vom 09.08.2005)
Am Ende des Urteils ist nur noch von "Einschätzungs- und Beurteilungsspielräumen" des Parlaments, des Kanzlers und des Präsidenten die Rede, die die Überprüfungsmöglichkeiten durch das Bundesverfassungsgericht "weiter zurücknehmen" als sonst.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 22.07.2005)