Wenn das Gericht dem Kanzler einen so weit reichenden Einschätzungsspielraum zubillige, komme das dem parlamentarischen Selbstauflösungsrecht sehr nahe.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 26.08.2005)
Diesen Einschätzungsspielraum müsse man ihm schon lassen, und auch der Bundespräsident sei dann im Prinzip daran gebunden.
( Quelle: Berliner Zeitung vom 11.08.2005)
Verweist es andererseits umstandslos auf den Einschätzungsspielraum des Kanzlers, wird die berechtigte Kritik von Staatsrechtlern und parlamentarischen Praktikern nicht auf sich warten lassen.
( Quelle: Berliner Zeitung vom 11.08.2005)