Hellwig lehrt, daß ebenso wie das Rechtsmittel des säumigen Rechtsmittelklägers als unbegründet zu verwerfen sei, so auch der Einspruch des - später - säumigen Einspruchsführers (System S. 643 N. 11a, 653 und 654 mit N. 20).
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)