Unabhängig von dieser Frage zeigt die registerrechtliche Praxis in der Anfangsphase der ehemaligen DDR jedoch, daß Amtslöschungen gem. § 142 FGG mit Begründungen vorgenommen wurden, die in keinem Fall einen Eintragungsmangel darstellten.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)