Einwendungsberechtigten

  1. Denn werden die von den Betroffenen und von sonstigen Einwendungsberechtigten geäußerten Bedenken erst in einem relativ späten Verfahrensstadium behandelt, werden Konfliktmittlung und erfolgreiche Akzeptanzstrategien gehindert (23). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)