Einzelaufzeichnungen

  1. Auch unter Berücksichtigung der nachgebesserten Einzelaufzeichnungen der Kl. ergebe sich, daß die 40 %-Grenze nur knapp überschritten werde. Die nachgebesserten Aufzeichnungen seien jedoch widersprüchl. und damit nicht verwertbar. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)