Einzelbefugnis

  1. Insofern ist auch, dies nebenbei bemerkt, das Gerede von einem "Recht auf Rausch" falsch und töricht, insinuiert es doch eine gesetzliche Einzelbefugnis, die gegen andere zu wägen sei, wo es schlicht um das Freiheitsrecht des Artikels 2 GG geht. ( Quelle: TAZ 1994)