Einzelfallmaßstab

  1. Ansonsten muß er - abgesehen vom Einzelfallmaßstab des § 242 BGB - regelmäßig nur über die ihm bekannten Umstände aufklären (vgl. BGH, NJW 1981, 2685 = LM § 779 BGB Nr. 47). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)