Immerhin hatte der Kl. für die streitgegenständlichen Schmiedearbeiten mit zahlreichen Einzelgewerken auf der Grundlage des beträchtlichen Arbeitsaufwandes von mehr als 900 Stunden einen Betrag von mehr als 47000 DM netto in Rechnung gestellt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)