C. Soweit der Angekl. verurteilt worden ist, sind die Einzelstrafaussprüche und der Gesamtstrafausspruch frei von Rechtsfehlern zum Vorteil oder zum Nachteil des Angekl., die den Bestand des Rechtsfolgenausspruchs in Frage stellen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)