Zu Recht beanstandet die Revision, daß das LG die Einzelstrafe von zwei Jahren wegen versuchten Mordes in Anwendung der Milderungsmöglichkeit nach den §§ 23 III, 49 II StGB bestimmt hat.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Anstelle eines Punkt-Abzugs kommen als mögliche Strafen auch die Wiederholung der Partie oder lediglich eine Einzelstrafe gegen den Spieler in Frage.
( Quelle: Sat1 vom 25.11.2005)