Der funktionswidrige Einsatz des Einzelvertrags soll im Verhältnis zu den kollektiv- rechtl. Gestaltungsmitteln nicht den Bestandsschutz eines Einzelvertrags genießen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Der funktionswidrige Einsatz des Einzelvertrags soll im Verhältnis zu den kollektiv- rechtl. Gestaltungsmitteln nicht den Bestandsschutz eines Einzelvertrags genießen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)