Eisenbahnbetriebsordnung

  1. In der Eisenbahnbetriebsordnung, der Rechtsgrundlage für Erstattung und Umtausch von Fahrkarten, sei eindeutig festgehalten: Fahrkarten für Entfernungen von unter 150 Kilometer werden nicht umgetauscht. ( Quelle: Frankfurter Rundschau 1993)