Für alle unkündbaren Eisenbahnerinnen und Eisenbahner, die innerhalb des DB-Konzerns nicht vermittelt werden können, hat gemäß Paragraph 21 Deutsche Bahn Gründungsgesetz über das Bundeseisenbahnvermögen der Bund aufzukommen.
( Quelle: Junge Welt vom 07.06.2001)