Erst wenn der eigene angemessene Lebensunterhalt des Kindes und die eigene Altersvorsorge gesichert sei, könne es deshalb zu Elternunterhalt herangezogen werden.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 08.06.2005)
Der BGH stellte mehrfach fest, dass der angemessene Lebensunterhalt der Kinder zunächst erhalten bleiben muss, bevor sie zu Elternunterhalt herangezogen werden können.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 08.06.2005)
Wenn eine Unterhaltsklage von Seiten des Sozialamtes vorliegt, prüft dieses zunächst, ob das Einkommen der erwachsenen Kinder ausreicht, um Elternunterhalt zu zahlen.
( Quelle: n-tv.de vom 19.05.2005)
Danach ist der Elternunterhalt gegenüber dem Kinderunterhalt prinzipiell nachrangig.
( Quelle: Berliner Zeitung vom 09.06.2005)
Nach Mitteilung der AG TuWas an der FH Frankfurt/M., Soziales, im Internet gibt es diesen Elternunterhalt in den anglo-amerikanischen Ländern, in den skandinavischen Ländern, in den Niederlanden nicht.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 24.03.2005)