Endgrundgehalt

  1. Beim Vorliegen dienstlicher Gründe sollen Beamte künftig auch dann gegen ihren Willen versetzt werden können, wenn eine Verwendung in einer anderen Laufbahn, einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt oder ein anderer Dienstherr vorgesehen sind. ( Quelle: Welt 1995)
  2. Die andere klassifiziert die Übertragung eines neuen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne neue Amtsbezeichnung als einen ernennungsähnlichen Verwaltungsakt, auf den die Vorschriften für Ernennungen analog anwendbar sind (60). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)