Es verlagert ein sogenanntes Zwischenrechtsgut vor, dessen Verhältnis zum Endrechtsgut rein statistisch und zeitlich unbestimmt ist.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Der Unterschied zum Umwelt-Strafrecht ist freilich, daß in den beiden Beispielsfällen aus den Urkunds- und Aussagedelikten das "Endrechtsgut" gleichsam im nächsten Schritt betroffen wäre:
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)