Bei Erschwerniszulagen und sonstigen Leistungen des Arbeitgebers für besondere Arbeitsumstände kommt es ebenfalls darauf an, ob der Aufwendungscharakter der Leistung das Gepräge gibt oder der Entgeltcharakter.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Diese dingliche Belastung hat ebenso Entgeltcharakter wie die Zahlung eines, wenn auch nur geringen Übernahmepreises.
( Quelle: Verträge rund ums Haus, UB Media)