Zivilsenat in einem unzweideutigen obiter dictum dazu bewogen, "in erweiternder Auslegung" des Entgeltlichkeitsbegriffs die Anwendung des Haustürgeschäftewiderrufsgesetzes auf nichtkaufmännische bzw. nichtgewerbliche Bürgschaften zu bejahen (29).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)