Einige Luftverkehrsunternehmen verzichten nämlich in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Fall eines Personenschadens darauf, den Entlastungsbeweis (vgl. Art. 20 WarschAbk, § 45 LuftVG) zu führen, andere nicht (51).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Zudem sei El Motassadeq damit ein möglicher Entlastungsbeweis in seinem Verfahren genommen worden.
( Quelle: Berliner Zeitung vom 04.03.2004)