Wenn nichts besonderes bestimmt ist, sind für Zwecke der Entschädigungsberechnung auf Reichsmark, Mark der Deutschen Notenbank oder Mark der DDR lautende Geldsummenbeträge im Verhältnis 1:1 als DM-Beträge anzusetzen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
In den meisten Fällen wird für das betreffende Fahrzeug ein Restwert angerechnet, welcher bei der Entschädigungsberechnung abgezogen wird ( Absatz Restwert ).
( Quelle: Richtig versichert von A-Z; UB Media)