Entschädigungssatz

  1. In § 49 Abs. 2 Satz 2 ist der Entschädigungssatz nunmehr für die ersten 6 Wochen des Verbotszeitraums auf den vollen Verdienstausfall angehoben; außerdem wurde in § 49 Abs. 4 die Vorschußpflicht des Arbeitgebers für längstens 6 Wochen festgelegt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)