Ein Hilfswert ist auch bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen i. S. des § 580 ZPO auf Antrag zu bilden (§ 3 III EntschG).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Es muß sich um Leistungen handeln, die das Vermögen wirtschaftlich betrachtet vermehrt haben (z. B. auszahlbares Kontoguthaben, auch Devisenausländerkonto, oder Befreiung von einer rechtsbeständigen Verbindlichkeit; § 6 I 3 Halbs. 2 EntschG).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)