LAG Hamm ArbGG 1953 §§ 61 Abs. 2, 64 Abs. 1 Ist die Streitwertformel des Urteils des Arbeitsgerichts nicht eindeutig (200 bis 300 DM), kann sie aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des Urteils ausgelegt werden.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Zur Überprüfung, ob er in den Entscheidungsgründen alles Nötige abgehandelt hat, genügt ihm ja wohl der Spickzettel oder Aktenauszug (Stoffsammlung, Aktenspiegel), welchen er sich bei der Erarbeitung der Akte anzulegen pflegt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)