Entscheidungsmaßstab

  1. Und trotz der Zuweisung der Entscheidungskompetenz an das politische Organ Bundesrat war der Entscheidungsmaßstab ein klar rechtlicher, entweder die Reichsverfassung selbst oder die reichsverfassungsmäßige einfache Rechtsordnung. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)