Es handelt sich bei den Maßnahmen zur Masseanreicherung vor allem um Regeln, die auf die rechtzeitige Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinwirken, z.B. nach § 18 I der zusätzliche Eröffnungsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Wenn ein Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird, kann er auch von einem einzelnen Mitglied des Vertretungsorgans, einem Abwickler bzw. einem persönlich haftenden Gesellschafter gestellt werden (§ 15 II 1).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)