Zwischen dem 21. und 27. Lebensjahr hat das nichteheliche Kind gegen seinen Vater, soweit dieser bei der Wiedervereinigung seinen Wohnsitz im Westen hatte, einen Anspruch auf vorzeitigen Erbausgleich.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
Zugleich hatten sie allerdings die Möglichkeit, vom Vater einen vorgezogenen finanziellen Erbausgleich zu verlangen.
( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)
Zudem tritt der vorzeitige Erbausgleich an die Stelle des echten Erbanspruchs. Für eine analoge Anwendung des § 27 II ZPO spricht auch, daß § 1934b II BGB die entsprechende Anwendung pflichtteilsrechtlicher Vorschriften im BGB ausdrücklich anordnet.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)