Erbbbaurechts

  1. Die Kl. hat nach diesem Gesetz keinen Anspruch auf Bestellung eines Erbbbaurechts für die Hälfte des üblichen Zinses (§§ 32ff.) oder auf Ankauf des Grundstücks für die Hälfte des Bodenwerts (§§ 62ff.). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)