Bei Beschwerden in Erbscheinssachen kann deshalb insbesondere auch der Wert des Reinnachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls (§ 107 II 1 KostO) als Anhaltspunkt dienen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Da Ihr Vater 1995 verstorben ist, können Sie diese gegenüber seiner Erbin auch noch geltend machen (innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis des Erbfalls und Benachrichtigung über das Testament ist das möglich).
( Quelle: Berliner Zeitung 1997)