Dem Erben wird hier seitens des Erblassers der Tatbestand der Immobilien- Anschaffung mit den Anschaffungsoder Herstellungskosten des Erblassers zugerechnet.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 11.01.2002)
Pflichtteilsberechtigt sind nur die nächsten Familienangehörigen des Erblassers, also seine Kinder, Enkel, Urenkel, seine Eltern und sein überlebender Ehegatte ( 2303 BGB).
( Quelle: Berliner Zeitung 1995)
Sie war den tatsächlichen Voraussetzungen nach durch die Bodenreformeigenschaft des Grundstücks schon zu Lebzeiten des Erblassers in seiner Rechtsstellung zum Grundstück begründet.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Der Erbe wird mit dem Erbvorgang Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers (§ 1922 BGB).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)