Der Begünstige erhält den vermachten Gegenstand vorab, und die verbleibende Erbmasse wird dann unter den Erben entsprechend der Erbquote aufgeteilt."
( Quelle: Richtig erben und vererben, UB Media)
Die weichenden Erben erhalten daher die Abfindung nach § 12 HöfeO nicht für eine Erbquote am Hof als Entgelt für deren Aufgabe. Die Abfindung einschließlich einer Nachabfindung nach § 13 HöfeO ist daher kein Entgelt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)