Erbs-Kohlhaas-Lorz

  1. Daß diese Frösche zu den "wildlebenden Tierarten" im Sinne des Naturschutzrechts (vgl. dazu auch Erbs-Kohlhaas-Lorz, StrNebenG, § 20a BNatSchG Anm. 2a aa) gehören, bezweifelt auch die Revision nicht. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)