Aufgrund der Anzeigen von Kreditinstituten gem. § 33 I ErbStG 1974 teilte die zentrale Erbschaftsteuerstelle dem Finanzamt mit, das Kapitalvermögen der Verstorbenen habe zum Todestag insgesamt 175030 DM betragen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)