Deshalb werden Erbscheine oder Kontenunterlagen nicht zur Bedingung für die Auszahlung erhoben.
( Quelle: Rheinischer Merkur 1997)
Der Wiesbadener Anwaltnotar Wagner schlägt dazu vor, die Erteilung der Erbscheine den Notaren zu übertragen und diese als Schiedsrichter bei der außergerichtlichen Konfliktbereinigung einzusetzen.
( Quelle: Welt 1998)
Aber zur gleichen Zeit hat der Kotsch-V-Mann Schottler im ARoV, ohne daß die Eintragungsvoraussetzungen vorlagen, nämlich rechtswirksame Erbscheine, im Grundbuchamt den Nichterben Kotsch als Eigentümer eintragen lassen.
( Quelle: Junge Welt 2001)