Dies wäre allerdings dann der Fall, wenn der Erbscheinsantrag der Bet. zu 1 bis 3 unabhängig davon zurückzuweisen wäre, wie die Ersatznacherbenklausel des Testaments auszulegen ist.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Der Ast. war nicht an der Errichtung eines der Testamente des Erblassers beteiligt, sondern hat die Erbscheinsverhandlung beurkundet und den Erbscheinsantrag beim AG gestellt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)