Erbscheinsverfahrens

  1. Falls der Registerrichter weiß, daß K 1 außerdem testamentarisch bedacht ist, und er der herkömmlichen Auffassung folgt, so müßte er die Eintragung bis zum Abschluß des Erbscheinsverfahrens verweigern. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)