Daraus folgt, daß dann der Grundstückseigentümer nicht kostenpflichtig für Entsorgungs- und Erdaushubkosten (bzw. nicht Störer) sein kann, weil es nicht mehr um die dem Eigentum und der Dispositions- und Nutzungsbefugnis inhärenten Risiken geht (38).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)