Erdgeschoßfußboden

  1. Die Wärmedämmung in Dachschrägen und Dachdecken muß mindestens 16 Zentimeter, in den Außenwänden mindestens zehn Zentimeter und im Erdgeschoßfußboden mindestens acht Zentimeter stark sein. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)