Erfüllungsregel

  1. Hieran wird deutlich, daß der Gesetzgeber § 552 BGB weder als eine Sondervorschrift zu § 323 BGB noch zu § 324 BGB betrachtete. Anstelle einer Ausnahme von den Nichterfüllungsregeln stellt § 552 BGB danach vielmehr eine besondere Erfüllungsregel dar. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)