Von diesem reduzierten Erfindungswert von 21/2 % ausgehend sah das OLG unter Berücksichtigung der individuellen Abzugsfaktoren eine Erfindungsvergütung von 0,3125 % des Verkaufswertes der Absorberstabantriebe als angemessen an.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)