Erfindungswert

  1. Von diesem reduzierten Erfindungswert von 21/2 % ausgehend sah das OLG unter Berücksichtigung der individuellen Abzugsfaktoren eine Erfindungsvergütung von 0,3125 % des Verkaufswertes der Absorberstabantriebe als angemessen an. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Berechne man die Vergütung für die innerbetriebliche Nutzung unter Anwendung der Gesamtumsatzstaffel, so komme man zu einem Erfindungswert für die betriebliche Nutzung der Diensterfindungen des Kl. von lediglich 336012 DM. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)