Das LAG hat nach der Erhebung eines Ergänzungsgutachtens das erstinstanzl.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Nach Vorliegen des Ergänzungsgutachtens wird das Regierungspräsidium über den Fortgang des Raumordnungsverfahrens entscheiden.
( Quelle: Reutlinger General Anzeiger vom 15.06.2005)