Unter diesen Umständen kann von einer Vorgreiflichkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgegangen werden, die im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens die Aussetzung des Personenstandsverfahrens rechtfertigen kann.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Es gebe durchaus die Möglichkeit, im Wege des Ermessens über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für gleichgeschlechtliche Partner zu entscheiden.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)