Das im traditionellen Wohlfahrtsstaat noch selbsverständliche Recht der Bürger in Not auf Sozialleistungen soll durch die Vergrößerung des Ermessensspielraums für die staatlichen Stellen bei der Fürsorgevergabe weiter ausgehöhlt werden.
( Quelle: TAZ 1988)
Schill sei - auch im Rahmen des vom Bundesgerichtshofs zugestandenen großzügigen Ermessensspielraums - sehr wohl in der Lage gewesen, die Beschwerden zügig zu bearbeiten und weiterzuleiten.
( Quelle: Die Welt 2001)
Das Gesetz über die Verwaltung der Deutschen Bundespost (Postverwaltungsgesetz) - BGBl III, 900-1 - enthält keine Eingrenzung des nach § 2 I, II 1 FAG eröffneten weiten Ermessensspielraums, bestätigt diesen vielmehr (vgl. § 2 I bis III PostVwG).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)