Lediglich ihren Reisepreis zurück erhalten demnach Urlauber, die ein gleichwertiges Ersatzangebot ausschlagen.
( Quelle: Berliner Zeitung vom 13.01.2005)
Dieser Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung entfalle nur dann, wenn das Ersatzangebot gegenüber den "subjektiven Urlaubswünschen des Kunden" gleichwertig sei.
( Quelle: Spiegel Online vom 13.01.2005)
Die Ablehnung eines Ersatzangebots und die Forderung nach Entschädigung sei dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn das Ersatzangebot nicht gleichwertig war.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 12.01.2005)