Ersatzangebot

  1. Lediglich ihren Reisepreis zurück erhalten demnach Urlauber, die ein gleichwertiges Ersatzangebot ausschlagen. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 13.01.2005)
  2. Dieser Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung entfalle nur dann, wenn das Ersatzangebot gegenüber den "subjektiven Urlaubswünschen des Kunden" gleichwertig sei. ( Quelle: Spiegel Online vom 13.01.2005)
  3. Die Ablehnung eines Ersatzangebots und die Forderung nach Entschädigung sei dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn das Ersatzangebot nicht gleichwertig war. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 12.01.2005)